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Elterngeld-Optimierer

Der richtige Monat ist mehrere tausend Euro wert.

Für Elterngeld und Mutterschaftsgeld zählt die Steuerklasse, die ihr vor der Geburt hattet. Fünf Angaben genügen, um zu sehen, was bei euch drin ist.

  1. Rechtzeitig wechseln. Die neue Klasse muss in mindestens sechs der zwölf Bemessungsmonate gelten.
  2. Zwei Fristen im Blick. Elterngeld schaut auf zwölf Monate, Mutterschaftsgeld nur auf drei.
  3. Mehr bekommen. Der Unterschied zwischen zwei Klassen ist genau eure Zahl.
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Und wenn nichts drin ist, sagen wir auch das. Ehrlich statt schön gerechnet.

Wann kommt das Kind?

Vom Termin hängen alle Fristen ab.

Person A — nimmt die meiste Elternzeit

In der Regel die Mutter, weil nur sie Mutterschaftsgeld erhält.

Person B — die Partnerin oder der Partner

Wie wollt ihr die Elternzeit aufteilen?

Ein Vorschlag zum Antippen, oder die Monate unten selbst einstellen.

A BasisB BasisMutterschaftsgeld wird angerechnet

Eure Zahlen bleiben in eurem Browser. Es gibt keinen Server, der rechnet, und keine Datenbank, die speichert. Alles läuft lokal auf eurem Gerät.

Der Link enthält eure Zahlen im Klartext. Wer ihn bekommt, sieht sie. Das gilt auch noch, nachdem ihr ihn verschickt habt: Chatverlauf, Mail-Server und Lesezeichen-Abgleich speichern ihn mit. Nur an Personen schicken, die die Zahlen sehen sollen.

So viel mehr wäre drin

+1.949 €

durch Person A in Klasse III, über die gesamte Bezugszeit, nach Abzug der Steuernachzahlung

Elterngeld bisher (kumuliert)euer Plus (kumuliert)
Lebensmonat 1 – 14

Mehr Elterngeld

+1.212 €

entspricht ≈ +87 € pro Monat

Mehr Mutterschaftsgeld

+904 €

entspricht ≈ +274 € pro Monat

Mehr Elterngeld
+1.212 €
Mehr Mutterschaftsgeld
+904 €
Höhere Steuernachzahlung ggü. heute
-167 €

Progressionsvorbehalt. Dafür solltet ihr eine Rücklage bilden. Nicht die gesamte Nachzahlung, nur der zusätzliche Teil durch den Wechsel.

Euer Vorteil unter dem Strich
+1.949 €

Genauigkeit: grob

Der absolute Netto-Betrag kann ein bis zwei Prozent danebenliegen. Die Differenz zwischen zwei Steuerklassen, also genau die Zahl oben, ist deutlich belastbarer, weil sich die unbekannten Größen in beiden Szenarien herauskürzen. Genauer wird es mit: Zu versteuerndes Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid, entscheidet über den Anspruch dem Grunde nach · Zusatzbeitrag der Krankenkasse von Person A · Zusatzbeitrag der Krankenkasse von Person B · Voraussichtlicher Entbindungstermin.

Rechnung ohne konkreten Termin

Wir rechnen mit einem angenommenen Entbindungstermin in 12 Monaten. Sobald ihr einen Termin habt, tragt ihn ein. Dann werden die Fristen konkret.

Rechengrößen für 2027 noch nicht gepflegt

Für 2027 liegen die amtlichen Rechengrößen (Grundfreibetrag, Beitragsbemessungsgrenzen) noch nicht vor. Wir rechnen deshalb mit dem nächstgelegenen gepflegten Jahr. Für die Differenz zwischen zwei Steuerklassen fällt das kaum ins Gewicht, für absolute Beträge wie das Mutterschaftsgeld schon eher.

Mutterschaftsgeld wird angerechnet

In den ersten Lebensmonaten fließen Mutterschaftsleistungen. Sie werden voll auf das Basiselterngeld angerechnet. Diese Monate bringen kaum Elterngeld, gelten aber trotzdem als verbraucht.

§ 3 Abs. 1 BEEG

Wusstet ihr, dass …

… das Elterngeld zwölf Monate zurückschaut?

Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor der Geburt, genauer gesagt vor dem Mutterschutz. Wer die Steuerklasse ändert, muss das früh genug tun: sie muss in mindestens sechs dieser Monate gegolten haben.

§ 2b, § 2c BEEG

… das Mutterschaftsgeld nur drei Monate zurückschaut?

Der Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach dem Netto der letzten drei abgerechneten Monate. Deshalb gibt es zwei völlig verschiedene Fristen. Wer für das eine zu spät ist, kann für das andere noch profitieren.

§ 20 MuSchG

… das fehlende Netto zurückkommt?

Ein Steuerklassenwechsel verschiebt nur, wer wie viel Lohnsteuer vorauszahlt. Über die Steuererklärung gleicht sich das aus. Das zusätzliche Elterngeld dagegen dürft ihr behalten.

§ 46 EStG

… es bei 1.800 € Schluss ist?

Basiselterngeld ist gedeckelt. Wer diese Grenze schon erreicht, gewinnt durch einen Wechsel beim Elterngeld nichts mehr. Beim Mutterschaftsgeld kann sich trotzdem noch etwas tun.

§ 2 Abs. 1 BEEG

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